Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist irrelevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf nicht bei früheren Kontakten mit der Polizei vorbrachte. Es entspricht einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen, dass eine Anzeigeerstattung erst relativ spät erfolgt oder ganz unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Angesichts ihrer früheren, aus ihrer Sicht fruchtlosen Erfahrungen mit der Polizei (vgl. pag.