711, Z. 193 f.). Die von O.________ geschilderte Wandlung in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 – sie habe zunächst fast täglich erzählt, dass sie sehr glücklich mit dem Beschuldigten sei, später aber schlecht über ihn gesprochen (pag. 709, Z. 105 ff.) – steht im Einklang mit den übrigen Erkenntnissen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist irrelevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf nicht bei früheren Kontakten mit der Polizei vorbrachte.