2155, Z. 11) und zu dieser Zeit zu ihrer Freundin N.________ kaum Kontakt hatte, weil der Beschuldigte dies nicht wollte (pag. 2155, Z. 20 f.), blieb ihr als einzige Gesprächspartnerin die Arbeitskollegin, die sie täglich sah und die keinen Kontakt zum Beschuldigten hatte. Ihr gegenüber sagte sie, dass sie anfangs schon Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt habe, dieser sie aber immer dazu gedrängt habe (pag. 709, Z. 113 f.). Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 diese Vorgänge als «Vergewaltigung» bezeichnete, ist nicht entscheidend (pag. 711, Z. 193 f.).