41 Problemen mit dem Beschuldigten zu erzählen, aber sie sei darauf nicht gross eingegangen, da sie selbst Probleme gehabt habe (pag. 708, Z. 82 ff.). Sie kannten sich als ehemalige Nachbarinnen und Arbeitskolleginnen und hatten kein inniges, freundschaftliches Verhältnis. Ihre Beziehung war insbesondere nicht derart ausgeprägt, dass sie über Geschlechtsverkehr gesprochen hätten – ein für Beide ausserordentlich intimes Gesprächsthema (pag. 710, Z. 157 ff.). Da die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Töchter schützen wollte (pag. 2155, Z. 11) und zu dieser Zeit zu ihrer Freundin N.__