Er brachte die Strafund Zivilklägerin 1 mit diesem Verhalten dazu, den oftmals ungewollten Geschlechtsverkehr zu dulden. Unter diesen Umständen erscheint die Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1, wonach sie unter Druck gestanden habe und nicht habe «Nein» sagen dürfen, nachvollziehbar (pag. 2154, Z. 8 f.). Sie befand sich damals in einer ausweglosen, ja beklemmenden Situation und vertraute sich ihrer Arbeitskollegin O.________ an. Die beiden kennen sich zwar schon seit Jahren, aber sie sprachen nur sporadisch über Persönliches (pag. 708, Z. 56 ff. und Z. 78).