, Z. 115 ff.). Es leuchtet ein, dass die damals minderjährigen Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 die nächtlichen Streitigkeiten nicht als sexuelle Übergriffe interpretierten. Da das Zusammenleben von Streit geprägt war, muss ihnen dies nicht ungewöhnlich vorgekommen sein. Der Beschuldigte setzte seinen Willen in vielerlei Hinsicht durch, indem er schrie, drohte und Dinge kaputt machte. Er brachte die Strafund Zivilklägerin 1 mit diesem Verhalten dazu, den oftmals ungewollten Geschlechtsverkehr zu dulden.