Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte glaubhafte Aussagen über die regelmässigen Vorfälle im gemeinsamen Schlafzimmer. Sie schilderte beispielhaft Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten und beschrieb dessen übliche Reaktionen auf ihre Weigerung. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie dem Beschuldigten auf vielerlei Art zu verstehen gab, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Zu Anfang schob sie, um den Beschuldigten nicht zu verletzen oder wütend zu machen, Vorwände vor, so beispielsweise, dass sie müde und kein Roboter sei, oder dass sie Schmerzen habe (pag. 766, Z. 163; pag. 2154, Z. 29 f.).