Mit Verweis auf die vorangestellten Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Chef der Patchworkfamilie war und es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin 1 häufig zu teils handgreiflichem Streit kam. Erstellt ist ebenso, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 zu kontrollieren versuchte und psychisch unter Druck setzte. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erduldete die ab einem unbestimmten Zeitpunkt ungewollte Beziehung und wähnte sich zeitweise in einer ausweglosen Situation. Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte glaubhafte Aussagen über die regelmässigen Vorfälle im gemeinsamen Schlafzimmer.