_ brachte hierzu vor, die Vorinstanz habe mit Verweis auf die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten sämtliche Aussagen als unglaubhaft eingestuft. Allerdings sei diese Forderung nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Mordes geäussert worden und habe vorliegend keine Bedeutung. Ausserdem gehe die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten in vielerlei Hinsicht überlegen gewesen sei, fehl, da sie ihm zumindest physisch klar unterlegen gewesen sei (zum Ganzen pag. 3107). Rechtsanwältin F.________ machte hierzu keine Ausführungen.