Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen auf eine antiquierte Sexualmoral hindeuten. Den vorinstanzlichen Erwägungen liege die Vorstellung zugrunde, dass es sich nicht um eine Vergewaltigung handle, wenn sich das Opfer trotz Bedrängnis füge. Diese Auffassung entspreche aber mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.2 nicht der aktuellen Praxis (zum Ganzen pag. 3101 f.). Fürsprecherin D.________ brachte hierzu vor, die Vorinstanz habe mit Verweis auf die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten sämtliche Aussagen als unglaubhaft eingestuft.