2443 ff.). 9.4 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies vollumfänglich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei umfassend und korrekt (pag. 3094). Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen zusammengefasst ein, es sei kein Grund ersichtlich, nicht auf die ausführlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen, zumal diese keinen Anlass gehabt habe, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie habe Details beschrieben, den Beschuldigten nicht übermässig belastet, und die Entwicklung der Vorfälle im Rahmen der Beziehung sei originell.