Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich den Aussagen des Beschuldigten nichts Wesentliches entnehmen lasse. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 würden sämtliche Realitätskriterien vermissen lassen und seien daher nicht glaubhaft. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren (inneren) Willen vollzogen worden sei, lasse sich kein einziger Vorfall erstellen, bei dem diese dem Beschuldigten vor oder während dem Geschlechtsverkehr ihren Unwillen auf irgendeine Weise unmissverständlich mitgeteilt habe (zum Ganzen Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2443 ff.).