9.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte in der Zeit von Mitte 2014 bis im Oktober 2015 eine Paarbeziehung führten und gemeinsam mit den Töchtern der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Tochter des Beschuldigten in der Wohnung an der H.___-strasse in I.________ wohnten. Im Weiteren ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift bestritten. 9.3 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich den Aussagen des Beschuldigten nichts Wesentliches entnehmen lasse.