Der Beschuldigte wusste bei den beschriebenen Handlungen, dass der Wille des Opfers dem erzwungenen Geschlechtsverkehr entgegensteht, dies insbesondere aufgrund der verbalen Äusserungen des Opfers ihm gegenüber, dass es den Geschlechtsverkehr nicht wolle, spätestens aufgrund der Reaktion des Opfers (Weinen, Schmerzen äussern, etc.) während dem Geschlechtsverkehr und den Äusserungen des Opfers nach dem Geschlechtsverkehr; dennoch