indem der Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin C.________, […], mehrmals, genaue Anzahl der Vorfälle nicht bekannt, gegen deren Willen Geschlechtsverkehr hatte, obschon diese ihm vorgängig mitteilte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und sich dagegen wehrte; in solchen Fällen wurde der Beschuldigte laut, er schrie seine damalige Partnerin an und betitelte sie mit unschönen Worten;