Als Tatmotiv des Beschuldigten ist eine Vielzahl an verschiedenen Ursachen wie Zurückweisung, Kränkung und die – mitunter auch kulturell bedingte – Demütigung aufgrund des vorgängigen Verlassenwerdens durch die ihm in vielerlei Hinsicht überlegene Straf- und Zivilklägerin 1 zu nennen. Der Beschuldigte handelte während der eigentlichen Tatausführung in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu töten. Es war ihm klar, dass seine überraschenden, heftigen und gezielten mindestens 5 Messerstiche bzw. 8 tiefen Schnitt- resp. Stichverletzungen den Tod der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne weiteres hätten herbeiführen können.