Danach ging er mit dieser zur Steinsitzbank an der R.___-strasse, neben dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin 1, seiner Ex-Freundin. Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach geäussert, er werde sie umbringen, er werde die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende bringen, wenn er sie nicht haben könne, könne sie kein anderer haben, sei dies morgen oder in einer Woche. Er teilte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch mit, dass er ihr die Kehle durchschneiden werde.