720, Z. 175 ff.). Es war für ihn offensichtlich unvorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein von ihm unabhängiges Leben führen würde. 8.7 Beweisergebnis Der Beschuldigte, der seit Oktober 2015 von der Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Töchtern getrennt lebte, begab sich am 30. Juli 2016 nach der Arbeit zunächst nach Hause an die P.___-strasse 14 in I.________, wo er seine Tochter K.________ traf. Danach ging er mit dieser zur Steinsitzbank an der R.___-strasse, neben dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin 1, seiner Ex-Freundin.