Sie beschrieb ihren Vater hingegen nicht als verändert – etwa bestürzt oder fassungslos. Der Beschuldigte war nach der Tat nicht geschockt, sondern fähig konkret zu handeln, was darauf hindeutet, dass er sich vorgängig gedanklich mit der entsprechenden Situation auseinandergesetzt haben muss. Seine wiederholten Aussagen nach der Tat, wonach er die Ambulanz avisiert und dadurch der Straf- und Zivilklägerin 1 das Leben gerettet habe (pag. 793, Z. 171; pag. 808, Z. 363 ff.; pag. 813, Z. 8 f.; pag. 829, Z. 111 f; pag. 2172, Z. 4 f.), sind klar prozesstaktisch motiviert.