Sein Anruf an den Notfall, bei dem er sogar die Person in der Leitung korrigierte und richtig stellte, dass die H.___-strasse nicht in Biel, sondern in I.________ liegt, stellt demgegenüber keine alltägliche und automatisierte Handlung dar. K.________ erkannte in den Worten ihres Vaters, nach Hause zu gehen, noch nicht, was passiert war. Sie realisierte erst, dass er etwas Schlimmes getan hatte, als sie sich auf den Weg nach Hause machte und die Hilferufe der Straf- und Zivilklägerin 1 hörte (pag. 727). Sie beschrieb ihren Vater hingegen nicht als verändert – etwa bestürzt oder fassungslos.