Dieses Vorgehen widerspricht klar der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in dieser Situation einfach funktioniert habe. Menschen in Schocksituationen sind gerichtsnotorisch zu alltäglichen und automatisierten Handlungen fähig. Ob die Anweisung an seine Tochter, nach Hause zu gehen und Frau U.________ anzurufen, gerade noch als Automatismus angesehen werden kann, ist bereits fraglich. Sein Anruf an den Notfall, bei dem er sogar die Person in der Leitung korrigierte und richtig stellte, dass die H.___-strasse nicht in Biel, sondern in I.________ liegt, stellt demgegenüber keine alltägliche und automatisierte Handlung dar.