Ob es unwahrscheinlich erscheint, die eigene Tochter zu einer derartigen Tat mitzuführen, wie die Vorinstanz weiter erwog, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erhärtet weiter, dass es sich um eine geplante Tat handelte. Der Beschuldigte ging nach dem Verlassen des Windfangs zu seiner Tochter K.________ und sagte ihr auf Türkisch: «Gott beschütze dich, geh nach Hause und ruf Frau U.________ an» (pag. 727; E. Error! Reference source not found. oben). Anschliessend, um 15:59 Uhr, wählte er den Notruf und sagte (zum Ganzen pag. 969.1): «Hallo, Ambulanz. H.___-strasse Nr. 2.»