753, Z. 324 ff.) bestand die Absicht, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu töten, bereits seit einiger Zeit. Von seiner Position aus konnte er erkennen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 alleine im Auto war, als sie die H.___-strasse entlang fuhr. Dies stellte eine günstige Gelegenheit für ihn dar, da sie beim samstäglichen Einkaufen üblicherweise von einer ihrer Töchter und auf dem Arbeitsweg von einer Kollegin begleitet wurde. Ob es unwahrscheinlich erscheint, die eigene Tochter zu einer derartigen Tat mitzuführen, wie die Vorinstanz weiter erwog, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.