36 Es mag zutreffen, dass er nicht genau wissen konnte, wann die Straf- und Zivilklägerin 1 zuhause eintreffen würde, wie die Vorinstanz erwog. Indes kannte er ihre Gewohnheit zum samstäglichen Einkaufen aus der früheren Beziehung bestens, und wusste, da er ihr Auto nicht auf dem Parkplatz sah, dass sie früher oder später zuhause eintreffen wird. Angesichts der ausgestossenen Drohungen («sei es heute, sei es morgen oder in einer Woche»; pag. 753, Z. 324 ff.) bestand die Absicht, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu töten, bereits seit einiger Zeit.