Entgegen seiner Behauptungen befand er sich am 30. Juli 2016 nicht zufällig bei der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1. Nach der Arbeit ging er zunächst nach Hause und begab sich erst dann mit seiner damals 12-jährigen Tochter nach draussen. Es hätte an diesem sonnigen Samstagnachmittag unzählige andere mögliche Ziele gegeben. Der Beschuldigte suchte jedoch bewusst die besagte Sitzbank auf. Gleichermassen hatte er die Tatwaffe nicht aus blossem Zufall dabei; er trug immer ein Messer auf sich.