Ihre Tochter E.________ fand sie in dieser Position. 8.6.3 Planung, Nachtatverhalten und Motiv Angesichts der Vorgeschichte und des Tathergangs gibt es für die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Tat geplant war und keinesfalls einem Affekt entsprang. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht über die Trennung hinweg, hatte in der Vergangenheit oft die Nähe der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgesucht und sie mehrmals mit dem Tod bedroht. Entgegen seiner Behauptungen befand er sich am 30. Juli 2016 nicht zufällig bei der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1.