In der Folge verliess der Beschuldigte den Windfang. Die Straf- und Zivilklägerin 1 rief um Hilfe, betätigte die Klingel ihrer Wohnung, sagte ihrer Tochter E.________ über die Fernsprechanlage, sie solle nicht nach unten kommen und stattdessen jemanden um Hilfe rufen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 versuchte mit ihrem Telefon den Notruf zu wählen, was ihr aufgrund der blutverschmierten Finger nicht gelang, und erreichte durch Drücken der Wahlwiederholung ihre Freundin N.________ (pag. 731, Z. 139 ff.; pag. 749, Z. 166 ff.). Anschliessend blieb sie auf dem Rücken liegen und verlor das Bewusstsein. Ihre Tochter E.________