Die Verteidigung brachte hierzu vor, die hinter der Brust- und Bauchwand liegenden Organe würden kaum einen Widerstand darstellen. Dass die Klinge zwar die Brust- bzw. Bauchwand durchstossen habe, jedoch – mit Ausnahme eines Stichs – nicht vollumfänglich eingedrungen sei, spreche für eine mässige Heftigkeit (zum Ganzen pag. 3093 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter Prof. Dr. T.________ stellte vor der Vorin-