Bei den nachfolgenden Stichen schützte sich die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihren Armen und leistete Widerstand, wovon die Abwehrverletzungen zeugen, sodass es schwieriger gewesen sein muss, tiefe Einstiche zu verursachen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte aufgrund ihrer Positionierung keine Ausweichmöglichkeit und die Stiche kamen unerwartet, zumal sie das Messer gar nicht sah. Die Stiche erfolgten gezielt gegen den linken Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin 1. Zu prüfen bleibt die Heftigkeit der Stiche. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die hinter der Brust- und Bauchwand liegenden Organe würden kaum einen Widerstand darstellen.