979 ff.) und durch Prof. Dr. T.________ vor der Vorinstanz erläuterten (pag. 2160 ff.) gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen. Insbesondere die Herleitung der Stichtiefen anhand der verletzten Organe ist logisch und nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass die Verletzung am linken Oberschenkel einen Durchstich und die Verletzungen an der Hand Abwehrverletzungen darstellen sowie dass die Verletzung am schützend erhobenen Oberarm auch von einem der Stiche in den Oberkörper herrühren könnte (pag. 2163, Z. 37 f.), stach der Beschuldigte mindestens fünf Mal zu. Da die Straf- und Zivilklägerin 1 versuchte, mit den Armen die traktierte linke Seite ihres Oberkörpers zu schützen (pag.