Die übrigen Verletzungen am linken Oberarm und der rechten Hand erreichten lediglich das Unterhautfettgewebe (pag. 2161, Z. 2 ff.), wobei die Verletzung an der Hand aufgrund ihrer Position an der Handfläche als aktive Abwehrverletzung gewertet werden könne (pag. 986). Die Stiche waren gemäss gutachterlicher Einschätzung geeignet, das Herz der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erreichen (pag. 2163, Z. 44 ff.), und bewirkten eine besonders nahe Lebensgefahr (pag. 987; pag. 2161, Z. 14 und Z. 41 ff.). Aus Sicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, von den im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehaltenen (pag. 979 ff.) und durch Prof. Dr.