469 f.) sowie jeweils eine Verletzung an der körperfernen Seite des linken Oberarms (pag. 474 f.) und an der rechten Hand (pag. 476 f.). Die Stichtiefen konnten nicht vermessen werden, lassen sich jedoch gemäss dem Gutachter anhand der verletzten Organe abschätzen (pag. 2160, Z. 26 ff.). Durch den Stich in den Brustkorb ge-