Andernfalls hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 das Messer zweifellos wahrgenommen. In der Folge stach er mit dem mitgebrachten und geöffneten Messer in der rechten Hand mehrmals auf die linke Seite der Straf- und Zivilklägerin 1 ein. Das verwendete Messer verfügt über eine 9.8 cm lange spitz zulaufende «Clip-point-Klinge» (pag. 453; pag. 485 f.). Die Stiche verursachten eine Verletzung an der linken Seite des Brustkorbs (pag. 471; pag. 471), drei Verletzungen an der linken Seite des Oberbauchs (pag. 468; pag. 471 f.), zwei Verletzungen am linken Oberschenkel (pag. 469 f.) sowie jeweils eine Verletzung an der körperfernen Seite des linken Oberarms (pag.