3047, Z. 34). Die selektiv vorgebrachten Erinnerungslücken des Beschuldigten über den Messereinsatz stellen, wie bereits aufgezeigt (E. 7.2.2 oben), Schutzbehauptungen dar. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1, die im Windfang vor der verschlossenen inneren Eingangstür stand, ohne ein Wort zu sagen von hinten näherte, sie am Arm packte und zu sich umdrehte, sodass sie zwischen der (zweiten) Eingangstüre und dem Beschuldigten stand (pag. 703 f., Z. 108 ff.; pag. 747 f., Z. 114 ff.; pag. 2149, Z. 3 ff.). Sie fragte ihn, was er hier mache, und sagte ihm, dass er weggehen solle, sie sonst die Polizei rufe und dass sie ihn hasse (pag.