_ berichtete nichts von einem angeblichen lauten Streit im Windfang. Da sie die späteren Hilferufe der Straf- und Zivilklägerin 1 aber hören und verstehen konnte, hätte sie auch einen lauten Streit beim Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin 1 mitbekommen (pag. 727). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 das Messer zu keinem Zeitpunkt gesehen haben will, wenn es der Beschuldigte im Zuge des behaupteten Streits zu ihrer Einschüchterung hervorgeholt haben will (pag. 731, Z. 130; pag. 748, Z. 126; pag. 2149, Z. 25 f.; pag. 3047, Z. 34).