In Bezug auf das Tatgeschehen im Windfang ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen. Die sich widersprechenden Schilderungen des Beschuldigten über einen angeblich handgreiflichen Streit, im Zuge dessen er das Messer zur Einschüchterung hervorgeholt haben will und sie mehrmals auf das Messer gestürzt sein soll (pag. 782, Z. 72 ff.; pag. 792, Z. 139 ff.; pag. 828, Z. 67 ff.; pag. 2171 f., Z. 26 ff.) sind äusserst unglaubhaft und zielen vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens darauf ab, die Verantwortung von sich zu schieben. K.________ berichtete nichts von einem angeblichen lauten Streit im Windfang.