33 (pag. 727). Gemäss mehrmaliger Aussage seiner Tochter ist der Beschuldigte, ohne etwas gesagt zu haben, zur Straf- und Zivilklägerin 1 «gesprungen». K.________ hat nicht verstanden weshalb (pag. 727). Weitere Ausführungen zu seiner Version, wonach er der Straf- und Zivilklägerin 1 beim Ausladen der Einkäufe geholfen habe und sich mit ihr habe aussprechen wollen, erübrigen sich. In Bezug auf das Tatgeschehen im Windfang ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen.