732, Z. 201 f.; pag. 754, Z. 370; pag. 2148, Z. 42 f.) als auch die Tochter des Beschuldigten dies. Letztere erwähnte in ihrer Videoeinvernahme trotz der Nachfrage, ob ihr beim Vorbeifahren der Straf- und Zivilklägerin 1 etwas aufgefallen sei, mit keinem Wort, dass diese ihre Fahrt verlangsamt bzw. angehalten und etwas zum Beschuldigten gesagt hätte