ihre Sicht auf den Eingangsbereich war durch mehrere Bäume und Autos versperrt, was hinsichtlich der Lage keine Zweifel offen lässt. Damit ist auch erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten nicht im Vorbeifahren provoziert und zur Hilfe aufgefordert hatte, wie dieser vehement behauptete (pag. 781 f., Z. 45 ff. und Z. 61 f.; pag. 790, Z. 60; pag. 801, Z. 112 ff.; pag. 2171, Z. 15 ff.; pag. 3073, Z. 5 f.). Um überhaupt zum Beschuldigten sprechen zu können, hätte sie in die R.___-strasse einbiegen und anschliessend wieder wenden müssen, was keine der anwesenden Personen aussagte. Darüber hinaus dementierten sowohl die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 732, Z. 201 f.;