Hätte sie sich bei der Bushaltestelle «S.________» an der gerichtsnotorisch frequentierten P.___-strasse befunden, hätte sie die Hilferufe nicht hören bzw. verstehen können. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht (pag. 3091). K.________ sagte nicht aus, dass sie den Eingangsbereich des Wohnblocks habe einsehen können, was nur von der Sitzbank an der Bushaltestelle möglich sei. Im Gegenteil; ihre Sicht auf den Eingangsbereich war durch mehrere Bäume und Autos versperrt, was hinsichtlich der Lage keine Zweifel offen lässt.