Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 83 ff.; pag. 740; pag. 747, Z. 94 ff.; pag. 2148, Z. 32 f.) werden in diesem Punkt zusätzlich von den Schilderungen von K.________ gestützt. Diese beschrieb die Lage der Sitzbank in ihrer Videoeinvernahme unter anderem gestisch und sagte aus, sie liege direkt seitlich neben dem Wohnblock (pag. 727; ebenso E. Error! Reference source not found. oben). Von einer dazwischenliegenden Rasenfläche sagte sie nichts. Diese unmissverständliche Angabe deckt sich damit, dass sie die Straf- und Zivilklägerin 1 wenig später auf Türkisch um Hilfe rufen hörte. Hätte sie sich bei der Bushaltestelle «S._