Es war kein Zufall, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bei sich hatte. Es ist jedoch bezeichnend, dass er, auf das Messer angesprochen, jeweils von sich aus und ohne entsprechende Vorhalte erklärte, er habe das Messer nicht in der Absicht zu töten mitgeführt (pag. 782, Z. 86; pag. 784, Z. 179 f.). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter auf die Steinsitzbank an der R.___-strasse setzte, die nicht unmittelbar neben der Bushaltestelle «S.________», sondern direkt neben dem Wohnblock der Straf- und Zivilklägerin 1 liegt. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag.