Kommt hinzu, dass er am 30. Juli 2016 auch keine Nachtschicht hatte. Zudem hätte der Beschuldigte nach der Arbeit die Gelegenheit gehabt, das Messer zuhause zu deponieren, bevor er mit seiner Tochter nach draussen ging. Die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 sagten hingegen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe immer ein Klappmesser mitgeführt und konnten es beschreiben (pag. 734, Z. 286 f.; pag. 751, Z. 265; pag. 3047, Z. 18 ff.; pag. 3057, Z. 11 ff.; pag. 672, Z. 330 f.). Es war kein Zufall, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bei sich hatte.