Zumal es sich ja um einen Samstag handelte, an dem die Straf- und Zivilklägerin 1 nachweislich einkaufen ging und der Beschuldigte sich gewisse Chancen ausrechnen konnte, die Straf- und Zivilklägerin 1 anzutreffen. Auch das Mitführen der Tatwaffe versuchte der Beschuldigte als Zufall darzustellen, was ebenfalls nicht überzeugt. Seine Behauptung, er habe das Messer für Nachtschichten an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und es mit nach Hause nehmen