Dass sie wegen des Vorfalls durcheinander gewesen sei und auf ihre Aussagen daher nicht abgestellt werden könne, wie es der Beschuldigte darstellte (pag. 3084, Z. 12 ff.), ist für die Kammer nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass er vor seinem Erscheinen in der Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 zuhause war und danach bewusst zur H.___-strasse ging, wie er es seit der Trennung oft getan hatte. Zumal es sich ja um einen Samstag handelte, an dem die Straf- und Zivilklägerin 1 nachweislich einkaufen ging und der Beschuldigte sich gewisse Chancen ausrechnen konnte, die Straf- und Zivilklägerin 1 anzutreffen.