das Gegenteil. Ihr zufolge hat der Beschuldigte sie zuhause, an der P.___-strasse, abgeholt, sie sind gemeinsam rausgegangen und haben sich letztlich auf besagte Sitzbank gesetzt (pag. 727). Von einem Spielplatz oder Kebabladen erwähnte sie nichts. Während die Aussagen des Beschuldigten aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaft und offensichtlich prozesstaktisch motiviert sind, gibt es keinen Grund, an den Aussagen seiner Tochter zu zweifeln. Dass sie wegen des Vorfalls durcheinander gewesen sei und auf ihre Aussagen daher nicht abgestellt werden könne, wie es der Beschuldigte darstellte (pag.