2152, Z. 35 ff.). Ferner rief er sie bei der Arbeit an und sagte ihr unter anderem, er werde ihr das Genick brechen (pag. 754, Z. 361 f.; pag. 2150, Z. 26 f.). 8.6.2 Tathergang Die Aussagen des Beschuldigten, weshalb er am 30. Juli 2016 nach der Arbeit überhaupt in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 war, sind, wie aufgezeigt (E. 7.2.2 oben), inkohärent und widersprüchlich. Er zielte darauf ab, seinen Aufenthalt in der Umgebung als blossen Zufall darzustellen (pag. 2170, Z. 45 f.; pag. 3082, Z. 10 f.). Jedoch belegen die Aussagen seiner Tochter K.________ das Gegenteil.