3047, Z. 2 ff.). Diese erklärten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Trennung häufig Telefonanrufe vom Beschuldigten erhalten habe und danach verängstigt gewesen sei (pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3065, Z. 26 ff.). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 bedrohte, indem er ihr sagte, er werde sie umbringen (pag. 752, Z. 302 f.), sei es heute, sei es morgen oder sei es in einer Woche (pag. 753, Z. 324 ff.), dass er die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende führen würde (pag. 752, Z. 296 f.), und dass wenn er sie nicht haben könne, bekomme sie auch sonst niemand (pag. 2152, Z. 35 ff.).