1631 ff.). So bestätigte N.________, dass sie damals von einer schwangeren Polizeibeamtin betreut worden seien (pag. 687, Z. 57 ff.; pag. 688, Z. 124 ff.; vgl. dazu zeitlich stimmig pag. 732, Z. 174 f.; pag. 751, Z. 256; pag. 2155, Z. 30 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 forderte in der Folge eine Arbeitskollegin auf, jeweils bei ihr anzuhalten, sodass sie auf dem Arbeitsweg hinter ihr herfahren könne (pag. 753, Z. 325 ff.), und liess sich auch beim samstäglichen Einkaufen von einer ihrer Töchter begleiten (pag. 3047, Z. 2 ff.).