31 Aufgrund der Todesdrohungen war die Straf- und Zivilklägerin 1 sichtlich eingeschüchtert und suchte Hilfe bei der Polizei, die jedoch mit Ausnahme eines Gesprächs mit dem Beschuldigten nichts unternommen hat. Am Verhalten des Beschuldigten hat sich nichts geändert (pag. 732, Z. 171 f.; ebenso pag. 2148, Z. 20 ff.). Diese stimmigen Schilderungen werden durch mehrere Aussagen gestützt, auch wenn kein Eintrag im Polizeijournal von den Kontakten zeugt (pag. 1631 ff.).